Allgemeine Geschäftsbedingungen


§1. Allgemeine Bestimmungen

Diese Verkaufsbedingungen gilt für sämtliche Verkäufe der LT-Kunststofftechnik GmbH & CO. K.G
Oder Leistungsinhalt von Aufträgen wird hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst nach der schriftlichen Auftragsbestätigung vom Lieferanten verbindlich. Änderungen und Ergänzungen be­dürfen der Schriftform. Zuvor abgegebene Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferanten an die Stelle dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Einkaufsbedingungen von Seiten des Bestellers ist der Lieferant nur verpflichtet, wenn diese vom Lieferanten ausdrücklich anerkannt werden.
Soweit der Verkäufer dem Käufer Muster überlassen hat, geschieht dies lediglich zu Anschauungs- & Verbauungszwecken.

§2. Preise

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise ab Werk Schwarmstedt zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer/Warenumsatzsteuer.
Preise für Formen (Werkzeuge) werden separat über ein Angebot ausgewiesen. Diese können die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen enthalten.

§3. Liefer- und Abnahmepflichten

Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterla­gen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen.
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemes­senen Nachfrist eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis ±1 0 % sind zulässig.
Der Lieferant ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflich­tet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht an Besteller gebundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vor­richtungen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren (z.B. Rohstoff- & Masterbatch­preise, Wechselkurse etc.) in erheblichem Umfang > 10% ändern.
Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferanten oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwie­rigkeifen, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferanten nicht zu vertreten sind - hat sie der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Lieferant wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferant hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.

§4. Gefahrenübergang, Verpackung, Versand

Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

§5. Materialbeistellungen

Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig und in entsprechend verein­barter Spezifikation anzuliefern/zu bestellen.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit vom Lieferanten der Kauf­sache dementsprechend. Außer in Fällen von höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen/Ausfälle und der dar­aus resultierenden Sonderschichten, wenn diese vom Käufer ausdrücklich gefordert werden, um den bestätigten Liefertermin einzuhalten.

§6. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen

Wenn der Lieferant Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahme- verpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, oder leihweise diese dem Lieferanten zur Verfügung stellt, hat der Lieferant das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung, insbe­sondere die Abnahme der Verkaufssache und deren Zahlungen gem. §9 erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferanten ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgaberecht des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferant bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt.
Der Lieferant hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know-how-Transfer hat der Lieferant einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich. Die Verpflichtungen des Lieferanten erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lie­feranten in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.

§7. Eigentumsvorbehalt

Die Kaufsache bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Käufer ist zur unentgelt­lichen Verwahrung der Vorbehaltsware verpflichtet und hat diese ausreichend zu versichern.
Das gleiche gilt für Lieferungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verkaufsbedingungen, so­fern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in dem Lande, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten alle Rechte zu verschaffen, welche die Gesetzgebung im Lande des Lieferanten zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.
Der Verkäufer ist bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, abwei­chend zu IX auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.

§8. Sachmängel/Produkthaftung

Der Käufer hat die Kaufsache unverzüglich nach der Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach der Ablieferung, verborgene Mängel spätestens 2 Monate nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die Frist zur Mängelrüge, ist er mit der Geltendmachung von Sachmängelansprüchen ausgeschlossen. Dem Käufer obliegt der Beweis des verborgen Seins eines Mängel.
Der Verkäufer hat Mängel der Kaufsache, welche er von Dritten bezogen und unverändert an den Käufer weiter geliefert hat, nicht zu vertreten.
Bei begründeter Mängelrüge durch den Käufer ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder kostenlo­sen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen von 3 Wochen nicht nach, ist der Käufer berechtigt, Minderung oder einen Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt vom Lieferanten ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferanten auf dessen Kosten zurück zusenden.
Eigenmächtige Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung durch den Besteller haben den Ver­lust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferanten nachzubessern und Erstattung der angemessenen Kosten zu verlangen.
Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verant­wortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde — es sei denn, der Lieferant gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung ab.
Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen.

§9. Zahlungsbedingungen

Soweit die Parteien nicht ein abweichendes Fälligkeitsdatum vereinbart haben, ist der Kaufpreis für die gelieferte Ware ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, eingehend auf dem Konto des Verkäufers, in vereinbarter Währung zur Zahlung fällig und zu leisten. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen voraus.
Abweichend hiervon gilt für Formen (Werkzeuge) 50 % vom Vertragspreis bei Auftragsbestätigung sowie 30 % bei Fertigstellung der Form sowie 20% nach 30 Tagen bei Vorlage vertragsgemäßer Muster, jeweils ohne Skonto. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstel­lung und Bestätigung durch den Lieferanten sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
Der Käufer gerät im Falle der Nichtzahlung ohne weitere Erklärung des Verkäufers nach Ablauf weiterer 10 Tage nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des Satzes fällig, den die Bank dem Lieferanten für Kontokorrentkredite berechnet.
Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, oder verschlechtern sich nach Abschluss des Vertrages die Vermögensverhältnisse des Käufers, so dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers ernstlich gefährdet erscheint, ist der Verkäufer hinsichtlich der von ihm noch zu erbringenden Leistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern nicht der Käufer binnen einer Frist von 1 Woche ab Zugang des Aüfforderungsschreibens Vorkasse oder eine vergleichbare Sicherheit leistet. Ansonsten werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig und außerdem ist der Verkäufer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder gegenüber dem Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn sie zur freien Verfügung auf dem Konto des Ver­käufers angeschafft sind. Eine Zahlung ist insbesondere nicht bewirkt, solange eine Haftung des Verkäufers aufgrund Wechsel- oder Scheck- rechtlicher Vorschriften besteht.

§10. Schutzrechte

Der Besteller haftet dem Lieferanten für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferanten von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.
Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferanten bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschulden des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferanten Anspruch auf angemessene Ent­schädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

§11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Verkäufers.
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käu­fer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.